Steuerfestsetzungsfrist: Einer Steuerhinterziehung kann Jahre später keine Erstattung folgen

28-DEC-09

Hat eine Steuerzahlerin neben ihrer Rente erhebliche Kapitalerträge erzielt, die sie aber dem Fiskus verschwiegen hat, so kann ein Erbe, der später die Steuerhinterziehung der Erblasserin zum Anlass nehmen will, Steuern erstattet zu erhalten, nicht zum Zuge kommen. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Verstorbene zwar steuerwirksame Einkünfte rechtswidrig nicht deklariert hatte. Doch sei dem Staat dadurch kein Nachteil entstanden, da davon die Kapitalertragsteuer abgezogen worden war. Deshalb brauche die an sich vier Jahre betragende Steuerfestsetzungsfrist nicht - wegen der "Hinterziehung" - auf zehn Jahre ausgedehnt zu werden. (Der Erbe hatte an dem Wiederaufrollen des Steuervorgangs deshalb Interesse, weil trotz der daraus resultierenden Steuernachberechnung durch die Anrechnung der Kapitalertragsteuern ein Plus und demnach eine Steuererstattung für ihn herausgekommen wäre. Der Bundesfinanzhof wies ihn - ebenso wie Finanzamt und Vorinstanz - ab.) (AZ: VIII R 6/08)