Griechenland-Hilfe: Bundesverfassungsgericht lehnt dagegen gerichteten Eilantrag ab

11-MAY-10

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Weg für die Griechenland-Hilfen freigemacht. Es hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem die Antragsteller hatten erreichen wollen, dass es der Bundesrepublik Deutschland einstweilen untersagt wird, zur Stabilisierung des Europäischen Währungsraums Finanzhilfen an die Hellenische Republik zu gewähren. Der Eilantrag war an eine Verfassungsbeschwerde, mit der die Antragsteller dasselbe Ziel verfolgen, gekoppelt. Die Entscheidung des BVerfG hierüber steht noch aus.

Das BVerfG begründet seine Ablehnung des Eilrechtschutzes damit, dass der Allgemeinheit schwerere Nachteile drohten, wenn die einstweilige Anordnung ergehen würde und sich die Übernahme der Gewährleistungen später als verfassungsrechtlich zulässig erweisen würde. Die Bundesrepublik müsste in diesem Fall ihre Mithilfe an den Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik gerade dann abbrechen, wenn sie gefordert sei. Die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme und das Volumen des dann fehlenden Hilfsanteils würde die Realisierbarkeit des Rettungspaketes insgesamt in Frage stellen, so die Karlsruher Richter.

Damit entstünden nach Auffassung der Bundesregierung der Allgemeinheit voraussichtlich schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile. Sollte das mit dem Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz verfolgte Ziel verfehlt werden, mithin eine unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit Griechenlands nicht abgewendet werden können, wäre nach Auffassung der Regierung die Stabilität der gesamten Europäischen Währungsunion gefährdet. Das BVerfG habe keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach die währungs- und finanzpolitische Einschätzung der Bundesregierung fehlerhaft sei. Es betont, dass unter den Verfassungsorganen vor allem die Bundesregierung dazu berufen sei, derartige Einschätzungen vorzunehmen. Diese könne das BVerfG nur eingeschränkt kontrollieren.

Demgegenüber wögen die Nachteile weniger schwer, die entstünden, wenn kein Eilrechtsschutz gewährt werde, die vereinbarte Mitwirkung an den Finanzhilfen sich später aber als unzulässig erweise. Ein wesentlicher Schaden erwächst dem Gemeinwohl nach Ansicht des BVerfG nicht aus der Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Bundes im Eintrittsfall. Das Haftungsrisiko werde nach Einschätzung der Bundesregierung aufgewogen durch eine Verringerung der aktuellen Risiken für den Bundeshaushalt, die sich aus der Finanzinstabilität in der Europäischen Währungsunion ergeben könnten. Insoweit vermiedene Schäden in volkswirtschaftlicher Größenordnung müssten wenigstens saldierend berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführer haben laut BVerfG dagegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass insbesondere ihr Eigentumsrecht unmittelbar gerade in Folge der gewährleisteten Kreditgewährung schwer und irreversibel beeinträchtigt werden könnte.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.05.2010, 2 BvR 987/10